Neue Regelung zu Cookie Bannern

Cookies

Andreas Blum

11.07.2020

Mein Name ist Andreas Blum – Freelancer im Bereich Webdesign, -entwicklung und Marketing. Mit meinem Unternehmen finde ich für Start-Ups und bestehende Unternehmen moderne Software-Lösungen passend zu ihren Ansprüchen, damit Prozesse automatisiert und Arbeitszeit gespart werden kann.

Folgender Beitrag ist in keiner Weise als rechtliche Beratung zu verstehen, sondern dient nur der allgemeinen Information aufgrund eigener Interpretation der genannten Quellen.

Cookies werden auf Webseite eingesetzt, um den Nutzern bestimmte Inhalte zur Verfügung zu stellen. Beispielsweise bietet Google die Einbettung einer Google Maps Karte mithilfe eines iFrames an. Das hat z.B. den Vorteil, dass ein Unternehmen, welches ein aktives Ladengeschäft betreibt, deutlich auf dessen Standort hinweisen kann, um von Kunden einfacher gefunden zu werden. Das iFrame von Google setzt dabei ein Cookie, womit u.U. personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bei der Verwendung von Cookies ist ein diesbezüglicher Hinweis erforderlich. In welcher Form dieser Hinweis auf einer Webseite umgesetzt werden muss, hat sich nun verändert.

Aktueller Stand der technischen Umsetzung von Cookie Bannern auf Webseiten – wenn sie denn vorhanden sind – sind Banner, die relativ unscheinbar am oberen oder unteren Rand des Bildschirms angezeigt werden. Sie weisen darauf hin, dass Cookies bei der Verwendung der Seite eingesetzt werden, um das Benutzererlebnis zu verbessern. Ein aktives Einverständnis kann dabei oft nicht gegeben werden. Rein nach dem Prinzip – entweder man verwendet die Webseite und muss den Einsatz von Cookies akzeptieren oder man solle die Webseite verlassen, sofern man nicht damit einverstanden ist.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG:

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. …
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Rechtlich ist es nach der Pressemitteilung Nr. 67 / 2020 des Bundesgerichtshof nicht mehr erlaubt, davon auszugehen, dass der Nutzer mit dem Einsatz von Cookies einverstanden ist. Es solle ein aktives Einverständnis abgegeben werden.

Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Die aktuell beste Umsetzung eines Cookie Banners ist ein Pop-Up, das sich beim Erstbesuch einer Webseite öffnet und die Verwendung der Webseite unmöglich macht, sofern vom Nutzer kein eindeutiges Einverständnis bzgl. der Cookie-Richtlinien gegeben wurde. Falls Cookies, die über die Funktionalität der Webseite hinaus gehen, eingesetzt werden, so müssen diese separat als solche gekennzeichnet werden. Zudem muss die Option bestehen, diese nicht zu akzeptieren. Wenn vom Nutzer nur optionale Cookies akzeptiert werden, so muss selbstverständlich auch die Funktion der Webseite darauf angepasst werden, indem externe Dienste, Skripte oder iFrames wie Google Maps, YouTube, uvm. blockiert werden. Funktionale Cookies hingegen, die für die grundlegende Funktion der Webseite unerlässlich sind, können auch als solche gekennzeichnet werden und dem Nutzer als Pflichtoption bei der Auswahl der Cookies bereitgestellt werden. Ein aktives Einverständnis beispielsweise durch den Klick auf „Nur funktionale Cookies akzeptieren“ ist dennoch notwendig. Funktionale Cookies beinhalten zum Beispiel das Cookie des Cookie Banners selbst, indem die Auswahl der akzeptierten Cookies des Nutzers gespeichert wird. Wenn die Auswahl des Nutzers nicht gespeichert würde, müsste der Nutzer jedes Mal wenn er die Seite erneut aufruft oder auch nur auf eine Unterseite wechselt, erneut eine Cookie Auswahl treffen. Das würde das Benutzererlebnis der Webseite so stark einschränken, dass die Seite im Prinzip unbrauchbar wäre.

Bei Verwendung des Content Management Systems WordPress gibt es unserer Erfahrung nach zwei Plugins, mit der die Einrichtung und Umsetzung eines solchen Cookie Banners möglich ist.

Borlabs Cookie

Borlabs Cookie (*) ist wohl das bekannteste professionelle Plugin für Cookie Banner und wurde von einem Unternehmen aus Hamburg entwickelt. Es ist sehr flexibel und stellt viele Funktionen – u.a. den Content Blocker (*) zum klassifizieren und blockieren von Skripten, iFrames und Co. bereit. Zur Demo des Content Blockers (*) gelangen Sie über den hier (*) verlinkten Beitrag. Borlabs Cookie bietet eine breite Facette an Designoptionen. Im Editor kann das sehr moderne Design des Cookie Banners kinderleicht angepasst werden. Für die Benutzung des Plugins stellt Borlabs zudem eine umfangreiche Dokumentation und Videos bereit, durch die die Verwaltung des Plugins schnell erlernt werden kann.

Complianz | GDPR Cookie Consent

Das Complianz Plugin für WordPress wurde von der Complianz B.V. aus Groningen – Niederlande entwickelt. Die Einrichtung ist übersichtlich und man wird Schritt für Schritt an das Endergebnis herangeführt. Im Vergleich zu Borlabs Cookie kann man hingegen keine dienstspezifischen Shortcodes auf der Webseite platzieren, um das Einverständnis für ein spezielles Cookie im Nachhinein vom Nutzer einzuholen. Außerdem ist die Auswahl der Designoptionen weitaus geringer. Für Webseiten die nicht zu umfangreich sind, sollte es aber definitiv ausreichen.

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